Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

 

Zahlungsmodalitäten

 

Die Bezahlung eines neu zu bauenden Instrumentes erfolgt, wenn im Vertrag nicht anders festgehalten, in 4 Raten. Die erste Rechnung wird nach Vertragsabschluß gestellt. Die zweite Rechnung wird nach Beginn der Arbeiten, die 3. nach Abschluß und die letzte nach erfolgreichern Abnahme durch den Auftraggeber gestellt Für Reparaturen und Restaurierungen mit einem Gesamtpreis von über 12 T€ gilt ebenfalls diese Regelung. Abweichende Zahlungskonditionen müssen im Vertrag schriftlich festgehalten werden Bei Verzug über 30 Tage nach Rechnungsstellung berechnen wir Verzugszinzen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. Die Preise sind auf der Basis der derzeitigen Material- und Lohnkosten kalkuliert. Eine nachweisliche, wesentliche Erhöhung der Kosten durch Veränderung der allgemeinen Marktsituation berechtigt uns zu Preisveränderung und Nachforderung. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes gehen zu Lasten des Auftraggebers

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Erfüllung und Lieferung

 

Bei Neubauten ist das Instrument bis zur vollständig Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Die Übergabe des Instrumentes erfolgt unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Dies gilt ebenfalls bei Weiterverkauf, wie auch bei gewährten Teilzahlungen.

 

 

Bei Reparaturen und Restaurierung bleiben neugebaute Teile bis zur vollständig Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Ebenso kann bei Zahlungsverzug vom Auftragsobjekt ein dem Wert entsprechendes Sicherungspfand bis zur vollständigen Bezahlung einbehalten werden.

 

Die Lieferung, die im Vertrag festgelegt werden soll, beginnt mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang der Anzahlung und die Klarstellung aller erforderlichen Einzelheiten bis 3 Monate nach Auftragserteilung, spätestens 3 Monate vor Anlieferung, voraus.

 

Für den Umfang der Lieferung sind Inhalt des schriftlichen Angebotes des Instrumentenbauers und der schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber sowie des gegebenenfalls abgeschlossenen Bauvertrages maßgebend. Änderungen nach Vertragsabschluß und nachträgliche Abreden werden nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

 

 

Sollten durch die technische Entwicklung bewährte Material- und Konstruktionsverbesserungen angebracht sein, so ist der Instrumentenbauer berechtigt, in Abänderung des Angebotes und der Arbeitsbeschreibung bessere Materialien bzw. vorteilhaftere Konstruktionen zu verwenden, soweit dadurch keine Kostenänderung eintreten und die Abänderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

 

Falls im Angebot keine Lieferung und Fahrtkosten angegeben sind, versteht sich als Erfüllungsort der Sitz der Werkstatt. Das heißt, die Preise verstehen sich stets, sofern nicht anders vereinbart, ab Werkstatt, ausschließlich Verpackung. Falls eine Lieferung gewünscht wird, wird diese gesondert in Rechnung gestellt.

 

 

Die Fertigstellung wird unter Voraussetzung normaler Betriebsverhältnisse angegeben und gilt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, als unverbindlich. Kann die Orgel nach Fertigstellung in der Werkstatt aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten, hat nicht angeliefert oder aufgestellt werden, so gehen die entstehenden Mehrkosten (z.B. Einlagerung) zu Lasten des Auftraggebers. Die vereinbarten Zahlungen sind ebenso zu leisten wie bei fristgemäßer Anlieferung oder Aufstellung. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, 10 % des Kaufpreises bis zur Fertigstellung einzubehalten.

 

 

Gefahr und Eigentumsrecht

 

Bei Auslieferung der Orgel ab Werk geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

Bei Umbauten, Reparaturen und Restaurierungen wird hinsichtlich der in die Werkstatt übernommenen Teile (Fremdeigentum) eine gesonderte Absprache getroffen.

 

Die Lieferungen verbleiben bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers.

 

 

Aufstellung

 

Aufstellung und Intonation bei stationären Instrumenten sind im Lieferumfang eingeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet vor Anlieferung des Instrumentes für die sachgemäße Vorbereitung des Raumes, die unbehinderte Arbeitsmöglichkeit während der Aufstellung und Intonation, etwa erforderliche Gerüste, Leitern, Hebezeuge und im Bedarfsfall für vorübergehende Hilfe beim Bewegen schwerer Teile auf seine Kosten Sorge zu tragen. Dieser Bedarf an Hilfskräften und Vorrichtungen ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor Montagebeginn mitzuteilen.

 

Die Ausführung der erforderlichen Bauarbeiten, eventueller elektrischen Starkstromanschlüsse, die Bereitstellung und Installation der Beleuchtungseinrichtungen sowie Anschluß des elektrischer Geräte und Lieferung der erforderlichen Sicherungselemente und Motorschutzschalter sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Hinsichtlich der elektrischen Einrichtungen macht der Auftraggeber rechtzeitig die erforderlichen Angaben. Heizung, Licht und elektrische Kraft werden vom Auftraggeber für die Dauer der Aufstellung und der Intonation kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

Entstehen dem Auftragnehmer durch Behinderung infolge nicht rechtzeitiger Ausführung der Vorarbeiten oder bei übermäßiger Trockenheit, Baufeuchtigkeit oder ähnlicher Einflüsse, durch Nacharbeiten zusätzliche Kosten, so ist der Auftragnehmer berechtigt diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist nach Feststellung der Mängel von der Behinderung zu unterrichten.

 

Verpackung wird leihweise überlassen. Sie ist pfleglich zu behandeln und baldmöglichst samt Werkzeug franko zurückzusenden.

 

Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet bei Fertigstellung ohne schuldhafte Verzögerung auf seine Kosten im Beisein eines Beauftragten des Auftragnehmers einer offiziellen Abnahme zu unterziehen. Die rechtzeitige Benachrichtigung des mit der Abnahme Beauftragten erfolgt durch den Auftraggeber.Der mit der Abnahme Beauftragte soll dem Auftraggeber gegenüber sogleich erklären, ob das Instrument als abgenommen gilt. Ein danach angefertigtes Abnahmeprotokoll wird dem Auftragnehmer zur Kenntnis gebracht.Erfolgt die Abnahme verspätet aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so sind dem Auftragnehmer die hierdurch entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten zu erstatten.

 

Ergeben sich bei der Abnahme wesentliche Mängel, ist der Auftraggeber berechtigt bis zur Beseitigung dieser Mängel einen angemessenen Betrag zurückzubehalten.

 

Absprachen

 

Mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um rechtswirksam zu werden.

 

Alle Maße, Gewichte, Gestaltungsvorgaben sind aufgrund der handwerklichen Fertigung Mittelwerte und daher nur von bedingter Verbindlichkeit. Geringfügige Änderungen im Zuge der technischen, akustischen und formalen Entwicklungen können ohne besondere Ankündigung vorgenommen werden.

 

Angebot

 

Der Instrumentenbauer behält sich das Eigentumsrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen anderen Anbietern nicht -auch nicht auszugsweise- zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Instrumentenbauer nicht erteilt wird, unverzüglich zurück zureichen.

 

Die Angebote sind im Regelfall 6 Monate verbindlich, sofern der Anbieter sich nichts anderes vorbehält

 

Gewährleistungen:

 

Der Verkäufer gewährt ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber (erfolgreiche Abnahme) und Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren auf auf die Verarbeitung des Instrumentes und die Mechanik. Die Garantie umfasst alle Ansprüche aufgrund von Arbeits- und Materialfehlern, welche die Funktion beeinträchtigen. Die Gewährleistung verlängert sich bei Abschluß eines Stimm- und Pflegevertrages auf 10 Jahre nach Fertigstellung.

 

Ausgeschlossen sind Schäden durch unsachgemäße Handhabung, mangelnde Wartung, natürlicher Verschleiß, übermäßige Verschmutzung, Einwirkung tierischer und pflanzlicher Schädlinge, Transport und Klimaschäden. Nur bei Nutzung und Aufbewahrung des Instrumentes in einer Umgebung mit einer relative Luftfeuchtigkeit zwischen ca. 45% und 80% und Raumtemperatur zwischen 16°C – 23°C bei geringfügigen, langfristigen Schwankungen, können ordnungsgemäße Funktion und gute Stimmhaltung gewährleistet werden.

 

Elektrische Zuberhörteile (z.B. Orgelgebläse, Lampen) unterliegenden Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

 

Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne Zustimmung des Auftragnehmers von anderer Seite Arbeiten oder Stimmungen oder Veränderungen vorgenommen werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf eine nachträgliche Umintonation und das Stimmen.

 

Rücktritt

 

Falls sich auf Seiten des Auftraggebers wie des Auftragnehmers durch nachweislich höhere Gewalt Umstände ergeben, die eine, für eine der beiden Seite sinnvolle Vertragserfüllung verhindert, ist es möglich von dem Vertrag zurückzutreten. Dem Vertragspartner ist eine dem bisherigen Aufwand angemessene Entschädigung zu zahlen.

 

Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist für beide Parteien, in allen Teilen: Rostock.

 

Gültigkeit

 

Unbefristet ab 01.01.2014. Diese AGB verliert ihre Gültigkeit erst mit dem Erscheinen einer neuen, jüngeren AGB.